Am 1. Januar 2014 sind die Änderungen des Gesetzes über die Rechtsstellung ausländischer Bürger in der Russischen Föderation in Kraft getreten. Betroffen sind zwei Kategorien von Ausländern:
- ausländische Vollzeit-Studenten an russischen Universitäten (Artikel 13.4 des Gesetzes);
- ausländische Experten, die von Unternehmen aus den Mitgliedsstaaten der WTO nach Russland entsandt werden – das sogenannte „Schlüsselpersonal“ (Artikel 13.5 des Gesetzes).
Beschäftigung ausländischer Studenten in Russland
Laut Gesetz benötigen ausländische Studenten russischer Universitäten keine Arbeitsgenehmigung, wenn sie a) in den Semesterferien arbeiten oder b) während des Semesters in ihrer Freizeit arbeiten. In allen anderen Fällen musste eine Arbeitsgenehmigung nach dem üblichen Standardverfahren vom Arbeitgeber beantragt werden. Dafür mussten 3 bis 4 Monate eingeplant werden und die entsprechende Quote beim Unternehmen vorhanden sein. Der neue Artikel des Gesetzes vereinfacht das Verfahren für ausländische Studenten.
Seit 2014 können ausländische Vollzeit-Studenten nun selbstständig eine Arbeitsgenehmigung beim Föderalen Migrationsdienst beantragen. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt: Antragsformular, Migrationskarte, Arbeitsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, sowie eine Quittung über die Gebührenzahlung. Solche Mitarbeiter fallen nicht unter die Quotenregelung. Außerdem muss das einstellende Unternehmen keine Genehmigung für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte (IRS) vorlegen.
Die Bearbeitungszeit für eine solche Arbeitsgenehmigung beim föderalen Migrationsdienst (FMS) beträgt zehn Arbeitstage, die Genehmigung kann bis zu bis zu einem Jahr gültig sein.
Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer(AHK) hat sich immer für eine Erleichterung des Rechtsstatus von Studenten und Praktikanten eingesetzt. Unsere AHK-Experten bewerten diese Erleichterungen als einen ersten Schritt zur Liberalisierung der Migrationsgesetzgebung für junge Spezialisten in Russland. In der Praxis können diese Veränderungen dazu führen, dass Unternehmen Praktikanten operativ und für einen längeren Zeitraum einstellen, vorausgesetzt, dass diese Praktikanten in einer russischen Universität eingeschrieben sind.
Schlüsselpersonal
Ende 2013 wurde eine weitere Änderung des obengenannten Gesetzes (Artikel 13.5) im Rahmen des WTO-Beitritts Russlands beschlossen.
Demnach erhalten ausländische Unternehmen aus den WTO-Mitgliedstaaten das Recht auf ein vereinfachtes Verfahren zur Entsendung ausländischer Mitarbeiter in ihren russischen Repräsentanzen, Filialen und Tochtergesellschaften. Das Gesetz legt die folgenden Bedingungen für eine solche Abordnung fest:
- Der entsandte Arbeitnehmer hat eine Führungsposition (Leiter der Repräsentanz, Filiale, Tochtergesellschaft) inne. Ausländische Mitarbeiter können auf andere Stellen entsandt werden, wenn das entsendende Unternehmen Dienstleistungen in Russland anbietet und das Gehalt nicht weniger als 2 Millionen Rubel pro Jahr beträgt;
- Mitarbeiter müssen unmittelbar vor der Entsendung mindestens 1 Jahr in diesem ausländischen Unternehmen gearbeitet haben;
- die Anzahl des entsandten Personals darf 5 Personen nicht übersteigen (in Banken nicht mehr als 2 Personen);
- ausländische Arbeitnehmer müssen eine russische Krankenversicherung besitzen.
Diese Arbeitnehmer fallen nicht unter die Quotenregelung und es ist keine Erlaubnis zur Einstellung ausländischer Mitarbeiter notwendig. Die Arbeitsgenehmigung und das Arbeitsvisum können für bis zu 3 Jahren ausgestellt werden.
Laut AHK-Experten, erhalten Repräsentanzen ausländischer Unternehmen durch diese Änderungen die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren ihre ausländischen Mitarbeiter zu legalisieren, zudem ist das Verfahren zur Anmeldung von Schlüsselpersonal dem Verfahren zu Einstellung hochqualifizierter Fachkräfte sehr ähnlich.
Verbot für ausländische Hauptbuchhalter
Außerdem wurde eine weitere wichtige Änderung im Gesetz über den Rechtsstatus von Ausländern vorgenommen. Sie verbietet Ausländern die Position des Hauptbuchhalters oder eine andere Position in der Buchhaltung in einem russischen Unternehmen einzunehmen. Seit dem 1. Januar 2014 dürfen nur noch Ausländer in der Buchhaltung eines Unternehmens arbeiten, die eine Aufenthaltsgenehmigung („vid na zhitelstvo“) oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis („rasreschenie na vremennoje prozhivanije“) haben.
Bitte berücksichtigen Sie diese Information in der Arbeit Ihres Unternehmens
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen der Leiter der Rechtsabteilung der AHK, Wladimir Kobsev, (kobsew(at)russland-ahk.ru) jederzeit zur Verfügung, Telefon: +7 (495) 234 49 53.