Durch den Erlass Nr. 91 vom 14. März 2024 wurden die Änderungen in Bezug auf den Erlass Nr. 93 vom 14.03.2022 „Über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung einer stabilen Funktionierung der Wirtschaft“ verabschiedet.
Demnach werden die Fälle festgelegt, bei denen den juristischen Personen aus „unfreundlichen“ Ländern bei der Veräußerung des Eigentums weder eine Genehmigung noch die Zahlung einer Gebühr erforderlich sind. Zu solchen Fällen gehören u.a.:
- Veräußerung durch die Banken, OJSC Development Bank of the Republic of Belarus des von Schuldnern erhaltenen Eigentums an Dritte;
- Veräußerung durch juristische Personen von Immobilien, die im Rahmen eines Leasingvertrags vermietet werden, an Dritte während der Leasingdauer;
- Veräußerung von Immobilien durch Bauträger und Auftraggeber an natürliche Personen entsprechend der Gesetzgebung zur Architektur- und Stadtbautätigkeit;
- staatliche Registrierung der Entstehung, des Übergangs, der Beendigung und Einschränkung von Rechten aufgrund von Geschäften zur Veräußerung von Immobilien, die vor dem 22. Oktober 2023 registriert wurden;
- andere Fälle.