25.01.2013
Als Anerkennungsdatum der Einkünfte aus dem Immobilienverkauf gilt für die Zwecke der Bemessung der Körperschaftsteuer der Zeitpunkt der staatlichen Registrierung des Eigentumsrechts des Käufers. Dieser Schluss ist in den Erläuterungen des Finanzministeriums der RF (Schreiben Nr. 03-03-10/127 vom 15.11.2012) und des Föderalen Steuerdienstes der RF (Schreiben Nr. ЕД-4-3/21729@ vom 20.12.2012) mit Verweis auf den Beschluss des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der RF Nr. 15726/10 vom 08.11.2011 enthalten.