Recht und Steuern
Belgien

Belgien änderte Reverse-Charge-Regeln für Immobilienarbeiten

02.03.2023

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wurde ab 1. Januar 2023 ausgeweitet.

von Thomas Hermie, Euregio Law&Tax

Seit 1. Januar 2023 wird jeder Leistungsempfänger solcher Immobilienarbeiten, der in Belgien eine Umsatzsteuererklärung abgibt, immer die belgische Umsatzsteuer aufgrund der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zahlen müssen, zumindest wenn das leistende Unternehmen in Belgien ansässig ist.

Bislang gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Immobilienarbeiten nur, wenn der Kunde entweder (i) ein in Belgien ansässiges umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist, das periodische Umsatzsteuererklärungen abgibt in Belgien, oder (ii) ein nicht in Belgien ansässiges umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist, das in Belgien umsatzsteuerlich registriert ist und einen Fiskalvertreter bestellt hat.

Erweiterung Reverse-Charge-Verfahren bei Immobilienarbeiten

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, wenn der Leister in Belgien ansässig ist (bestimmt in Art. 20 § 1 Königlicher Erlass Nr. 1), wird ab dem 1. Januar 2023 dahingehend ausgeweitet, dass auch dann, wenn es sich bei dem Kunden um ein ausländisches Unternehmen handelt, das in Belgien eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ohne Fiskalvertreter hat (d.h. sich für eine so genannte direkte Umsatzsteuerregistrierung entschieden hat), die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft angewendet werden muss – vorausgesetzt der Kunde ist umsatzsteuerpflichtig und gibt in Belgien periodische Umsatzsteuererklärungen ab (oder sollte diese abgeben). Ist dies nicht der Fall, so kann auch nicht Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Leistungserbringer muss sich daher der Umsatzsteuerpflicht seines Kunden bewusst sein. Daher muss der Lieferant bei Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ab dem 1. Januar 2023 auf den Rechnungen stets den folgenden Hinweis anbringen: 

"Reverse-Charge. Wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung diese schriftlich widerspricht, wird davon ausgegangen, dass er anerkennt, dass er ein Steuerpflichtiger ist, der periodische Umsatzsteuererklärungen abgeben muss. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so haftet der Kunde für die Zahlung von Steuern, Zinsen und Bußgeldern, die aufgrund dieser Bedingung fällig sind."

Wenn der Kunde die Rechnung nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt bestreitet, ist das leistende Unternehmen von der Haftung für die Zahlung der Umsatzsteuer befreit. 

Ausnahmen

Beachten Sie, dass für den Fall, dass der Lieferant nicht in Belgien ansässig ist, die derzeitige Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Art. 51 §2, 5° belgisches UStGB) noch nicht angepasst wurde. In diesem Fall ist es also weiterhin erforderlich, dass der Kunde ein "in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger ist, der periodische Umsatzsteuererklärungen abgibt" oder "ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der in Belgien die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlasst hat".

Für einen ausländischen Unternehmer, der (als Hauptauftragnehmer) ausländische Subunternehmer einsetzt, ist es daher weiterhin interessant, einen Fiskalvertreter in Belgien zu bestellen. Auf diese Weise kann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auch im Verhältnis zwischen ausländischem Unterauftragnehmer und ausländischem Hauptauftragnehmer angewandt werden, und der Unterauftragnehmer muss sich nicht für Umsatzsteuerzwecke in Belgien registrieren lassen (und hat dieses auch für den Hauptauftragnehmer Cashflow-Vorteile).

Außerdem bezieht sich das geänderte Reverse-Charge-Verfahren auf "Immobilienarbeiten". Für die Anwendung der vorliegenden Reverse-Charge-Bestimmung versteht man unter Immobilien­arbeiten (nach Art. 20 § 1 Königlicher Erlass Nr. 1) nur:

  • Bau, Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur, Unterhalt, Reinigung und Abbruch eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines naturgemäß unbeweglichen Gutes und jede Leistung, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfasst, so dass aus dem beweglichen Gut ein naturgemäß unbewegliches Gut wird.
  • Lieferung sowie die Befestigung an einem Gebäude von
  • Komponenten oder Teile einer Zentralheizungs- oder Klimaanlagenanlage;
  • Komponenten oder Teile der Sanitärinstallation eines Gebäudes (für sanitäre oder hygienische Zwecke, die an ein Wasser- oder Abwassersystem angeschlossen sind);
  • Bauteile oder Teile einer elektrischen Anlage eines Gebäudes, mit Ausnahme von Beleuchtungseinrichtungen und Lampen;
  • Bauteile oder Teile einer elektrischen Klingelanlage, eines Feuermeldegeräts, eines Diebstahlwarngeräts und eines Haustelefons;
  • Ablageschränken, Spülbecken, Spültischen und Möbeln mit eingebautem Spülbecken, Waschbecken und Möbeln mit eingebautem Spülbecken, Dunstabzugshauben, Ventilatoren und Lufterfrischern, mit denen eine Küche oder ein Badezimmer ausgestattet ist;
  • Rollläden, Jalousien und Jalousien an der Außenseite des Gebäudes;
  • Wandverkleidungen oder Bodenbeläge in einem Gebäude.
  • die Befestigung, Installation, Reparatur, Wartung und Reinigung der oben genannten Güter.

Handelt es sich um andere Dienstleistungen, für die besonderer Umsatzsteuer-Ortsbestimmungsvorschriften gelten, wie Art. 21 §3 belgisches UStGB, Art. 47 der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG oder Durchführungsverordnung Nr. 1042/2013 usw., und die aufgrund dieser Bestimmung umsatzsteuerlich in Belgien zu situieren sind (weil sie einen hinreichend direkten Bezug zu einem in Belgien gelegenen Grundstück oder Immobilie haben), aber nicht in Art. 20 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 aufgeführt sind (z.B. die Erstellung von Plänen für (Teile) eines Gebäudes, die Vermittlung beim Verkauf oder Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie); oder es sich um eine Lieferung eines beweglichen Gegenstands einschließlich Einbau oder Montage handelt, dieser Gegenstand nicht zu den oben genannten aufgeführten Gegenständen gehört und nicht hinreichend in eine Immobilie eingebaut oder mit dieser verbunden ist, um nach dem Einbau oder der Montage selbst als unbeweglich zu gelten, kommt die nunmehr gelockerte Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach Art. 20 § 1 Königlichen Erlass Nr. 1 ebenfalls nicht zum Tragen.

Kurz gesagt, kleine Details können immer noch einen großen Unterschied ausmachen.

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