07.12.2012
Die Vergütung, die die Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens für die Erfüllung ihrer Arbeitspflichten in der RF erhalten, gilt als Einkommen aus Quellen in der RF. Dabei ist das genannte Unternehmen nicht Steueragent und haben diese Mitarbeiter selbst die Steuererklärung einzureichen und die ESt. zu entrichten (Schreiben des Finanzministeriums der RF Nr. 03-04-06/6-277 vom 13. September 2012).