Die bestehenden Bund-Länder-Beschlüsse vom 18. November bleiben weiterhin gültig, sofern am 2. Dezember keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
Demnach knüpfen die Länder Beschränkungen zum Schutz vor der Corona-Pandemie weiterhin an die Hospitalisierungsrate. Diese bemisst, wie viele Menschen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche wegen einer Covid-19-Erkrankung ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Hinzu kommt aber auch, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 350 Infizierten pro 100.000 Einwohner schärfere Vorschriften gelten sollen.
Mindeststandards für Handel, Freizeit und Kultur
Zudem haben Bund und Länder am 2. Dezember bundesweit einheitliche Mindeststandards beschlossen: So ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung künftig inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G Plus), dazu soll es allerdings Ausnahmen für Personen geben, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels Impfempfehlung nicht geimpft werden können. Auch für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind Ausnahmen möglich.
Für den Einzelhandel gelten bundesweit inzidenzunabhängig die 2G-Regeln. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden. Was als "Geschäft des täglichen Bedarfs" eingestuft wird, legen die Länder fest. Daher sind regionale Unterschiede möglich. Das gilt auch für die Art der Kontrollen. Eine Übersicht über die aktuell ermittelbaren Länder-Regelungen insbesondere für Einzelhandel und Weihnachtsmärkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – hier für Sie zusammengestellt.
Für überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen ist nur eine Auslastung von 30 bis 50 Prozent der Kapazität bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden in geschlossenen Räumen und 15.000 Zuschauenden im Freien zulässig. Es sind medizinische Masken zu tragen, und es gilt 2G; auch ein aktueller Test kann vorgeschrieben werden (2G Plus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
Und: Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen.
Darüber hinaus gelten weiterhin die 3G-Regelungen für den Arbeitsplatz, wichtig für die Unternehmen ist auch die Verlängerung der aktuellen Überbrückungshilfen bis zum 31. März 2022.
3G-Pflicht für Arbeitsstätten
Die bundesweite 3G-Vorgabe besagt, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Menschen in Präsenz am Arbeitsplatz tätig sein dürfen. Die Arbeitgeber müssen die Einhaltung dieser 3G-Regelung kontrollieren und dokumentieren; sie erhalten dann auch die hierfür erforderlichen Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern.
Ein allgemeines Fragerecht für sämtliche Arbeitgeber zum Impfstatus ihrer Beschäftigten besteht allerdings nach wie vor nicht. Gewinnen Arbeitgeber jedoch entsprechende Daten – etwa, weil Beschäftigte sie freiwillig mitteilen –, dürfen diese auch verwendet werden, beispielsweise zur Anpassung von Schutzkonzepten im Betrieb.
- Testnachweise müssen täglich vorgezeigt werden. Das können Antigen-Schnelltests einer zugelassenen Teststelle sein oder von medizinisch geschultem Personal des Betriebs durchgeführte Tests. Ebenfalls möglich ist, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort unter Aufsicht selbst testen; eine videoüberwachte Selbsttestung genügt ausdrücklich nicht. Antigen-Schnelltests sind 24 Stunden, PCR-Tests 48 Stunden lang gültig.
Den Nachweis zu erbringen, liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer; das Testen zählt nicht zur Arbeitszeit. Arbeitgeber sind jedoch weiterhin verpflichtet, mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anzubieten. - Für Impf- und Genesenen-Nachweise genügen eine einmalige Kontrolle und Dokumentation seitens des Arbeitgebers. Allerdings müssen Beschäftigte und auch der Arbeitgeber selbst den Nachweis bereithalten, um ihn bei einer behördlichen Kontrolle vorweisen zu können. Bund und Länder wollen sich bis zum Jahresende darüber verständigen, ab wann und wie in Deutschland eine Änderung des Impfstatus eintritt, wenn nach einem bestimmten Zeitraum keine Auffrischungsimpfung erfolgt.
Homeoffice anbieten und annehmen, wo möglich
Wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, sind Arbeitgeber auch wieder verpflichtet, ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Dieses Angebot müssen die Beschäftigten auch annehmen, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.
Hospitalisierungsrate bestimmt die Regeln
Wichtig ist: Auch bei sinkenden Inzidenzen knüpfen die Länder Beschränkungen zum Schutz vor der Corona-Pandemie an die Hospitalisierungsrate. Diese bemisst, wie viele Menschen pro 100.000 Einwohner wegen einer Covid-19-Erkrankung ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen.
Schwellenwerte bei drei, sechs und neun
Die Hospitalisierungsrate kann beispielsweise auf der Website des Robert-Koch-Instituts abgerufen werden.
- Liegt sie in einem Bundesland über dem Wert drei, gilt flächendeckend die 2G-Regel für Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen in Innenräumen sowie grundsätzlich für körpernahe Dienstleistungen wie beispielweise den Friseurbesuch.
- Ab einem Wert von sechs gilt 2G plus: Dann müssen sich auch Geimpfte und Genese zusätzlich testen lassen, vor allem, wenn sie an Orte mit besonders hohem Infektionsrisiko aufsuchen möchten, insbesondere Diskotheken, Clubs oder Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
- Ab der Schwelle neun greift die sogenannte Länderöffnungsklausel: Die betroffenen Bundesländer können weitere Einschränkungen festlegen.
Striktere Kontrollen
Nicht zuletzt sehen Bund und Länder die Veranstalter beziehungsweise Betreiber in der Pflicht, die Zugangsregelungen konsequenter und intensiver als bisher zu kontrollieren. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern. Die Länder wollen den Bußgeldrahmen ausschöpfen, ihrerseits die Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren.
Überbrückungshilfe und Kurzarbeit
Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen.
Der Bund will deshalb die Überbrückungshilfe III Plus einschließlich der Neustarthilfe ebenso wie die Regelungen zur Kurzarbeit, die sonst zum Jahresende ausgelaufen wären, bis zum 31. März 2022 verlängern.
Betroffene Unternehmen des Handels können weiterhin die aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus berücksichtigen.
Weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte sollen entwickelt werden.
Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten. Für die hiervon betroffenen Unternehmen soll es wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen geben.