Das Finanzministerium der Russischen Föderation erläuterte im Schreiben Nr. 03-07-11/3784 vom 13.02.2013, dass die dem Steuerzahler beim Kauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) verrechneten MwSt.-Beträge in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen sind, in dem dem Steuerzahler das Recht auf Steuerabzug erwuchs. Zieht der Steuerzahler die MwSt. in den Veranlagungszeiträumen nach dem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das Recht auf diesen Abzug erwuchs, ab, hat er der Finanzbehörde eine detaillierte Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum, in dem ihm das Recht auf den Steuerabzug erwuchs, vorzulegen. Dabei kann der Steuerzahler gemäß Art. 173 Abs. 2 des Steuergesetzbuches der RF diese Steuerklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Veranlagungszeitraums, in dem das genannte Recht erwuchs, vorlegen.