Germany Trade and Invest klärt über die Rechtswahl bei Verträgen für deutsch-belgische Geschäfte auf.
Schließen ein belgischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR). Auch wenn der Name den Anschein erweckt, ist das IPR keineswegs immer international einheitlich. Grundsätzlich kann jeder Staat eigene Bestimmungen zum IPR aufstellen. In Belgien ist dies im Gesetz vom 16.7.2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht (Loi portant le Code de droit international privé / Wet houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht) geregelt.
Gemäß Artikel 3 der „Rom I“-Verordnung gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Danach können die Parteien grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden.
Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht die "Rom I"-Verordnung grundsätzlich vor, dass auf Dienstverträge das Recht desjenigen Staates anwendbar ist, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.