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Neue steuerliche Förderung soll Investitionen in Forschung ankurbeln

12.12.2019

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 29.11.2019 dem Forschungszulagengesetz (FZulG) zugestimmt.

Ziel des neuen Gesetzes ist, international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen im Bereich der Forschung und Entwicklung (FuE) zu schaffen und damit die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland zu verbessern. Nach dem Willen der Bundesregierung aber vorbehaltlich des weiteren Gesetzgebungsverfahrens soll das Forschungszulagengesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten. Eine Förderung käme dann für alle FuE-Vorhaben in Betracht, mit denen nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird.

In diesem Fall wären allerdings bei der Ermittlung der Zulage nur diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2019 vom Arbeitnehmer bezogen werden. Ohne Zweifel würde der Gesetzgeber mit dem Forschungszulagengesetz einen wichtigen und längst überfälligen Innovationsanreiz setzen und damit die Attraktivität des Standortes Deutschland für in- und ausländische Investoren fördern.

Bisher gehörte die Bundesrepublik zu den Ländern, die nicht über Instrumente zur steuerlichen Forschungsförderung verfügen - anders als die Nachbarländer Belgien und Niederlande sowie die große Mehrheit der OECD-Staaten. Dies will die Bundesregierung nach jahrelanger Diskussion mit Hilfe des neuen Gesetzesentwurfs ändern. In der Gesetzesbegründung heisst es, dass die Förderung von Forschung & Entwicklung (FuE) vorrangig kleineren und mittleren Unternehmen einen Anreiz bieten soll, ihre FuE-Investitionen in Deutschland zu steigern. Gleichwohl werden größere Unternehmen gesetzlich nicht ausgeschlossen. Die Förderung soll zudem Unternehmen im In- und Ausland gleichermaßen zustehen, vorausgesetzt, es besteht eine Steuerpflicht in Deutschland.

Begrenzt auf bestimmte Bereiche

Die Förderung soll auf bestimmte FuE-Bereiche begrenzt sein. Dazu gehören die Grundlagenforschung, die industrielle Forschung sowie die experimentelle Entwicklung. Diese Bereiche werden in einer eigenen Anlage zum Gesetz näher definiert. Die Definitionen orientieren sich an der Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) sowie am „Frascati-Handbuch“ der OECD.

Gefördert werden auch unternehmensübergreifende Forschungskooperationen. Möglich sind Kooperationen mit mindestens einem vom anspruchsberechtigten Unternehmen unabhängigen Unternehmen oder mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie zum Beispiel Hochschulen oder Forschungsinstituten.

Erfolgt die Forschung oder Entwicklung im Auftrag eines Dritten, steht dies der Förderung nicht entgegen. Anspruchsberechtigt ist dann der Auftragnehmer, der das FuE-Vorhaben durchführt, sofern dieser die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Ob FuE-Vorhaben begünstigt sind, soll von einer Zertifizierungsstelle außerhalb der Finanzverwaltung bescheinigt werden. Dabei soll geprüft werden, ob es sich bei den durchgeführten FuE-Vorhaben tatsächlich um begünstigte FuE-Tätigkeiten handelt oder ob die Tätigkeiten darüber hinausgehen, z. B. der Produkteinführung dienen. Die Bescheinigung ist Grundlage für die nachträgliche Beantragung der Forschungszulage.

Die steuerliche Forschungsförderung erfolgt durch Zahlung einer Zulage, die sich anhand der Personalausgaben für FuE-Vorhaben bemisst. Es besteht somit keine Verknüpfung mit der steuerlichen Gewinnermittlung oder der festzusetzenden Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Zulage wird unabhängig von der Gewinn- oder Verlustsituation eines Unternehmens gewährt.

Was ist förderfähig?

Förderfähige Aufwendungen sind die dem Lohnsteuerabzug beim anspruchsberechtigten Unternehmen unterliegenden Arbeitslöhne der eigenen Arbeitnehmer. Berücksichtigt werden nur Löhne und Gehälter für Arbeitnehmer, soweit diese begünstigte FuE-Tätigkeiten ausüben. Ausweislich der Gesetzesbegründung bleibt somit Personalaufwand z. B. für Reinigungskräfte, Bürosachbearbeiter oder Führungskräfte, die zwar für ein FuE-Vorhaben tätig werden, selbst aber nicht forschen, unberücksichtigt. Die förderfähigen Aufwendungen werden mit einem Faktor von 1,2 multipliziert. Die sich danach ergebende Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf maximal zwei Millionen Euro begrenzt. Die Höchstgrenze soll für verbundene Unternehmen insgesamt gelten.

Die Forschungszulage soll 25% der Bemessungsgrundlage betragen. Unter Berücksichtigung der Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage ergibt sich somit eine maximale Zulage in Höhe von 500.000 Euro pro Unternehmen pro Wirtschaftsjahr. Die Forschungszulage gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

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