AHK-News

Neue Vorschriften zur steuerlichen Anmeldung von ausländischen Unternehmen - 2011

03.03.2011

Am 24. Dezember 2010 traten neue „Besonderheiten bei der Registrierung ausländischer Organisationen bei den Steuerbehörden, die keine Investoren gemäß Vereinbarung über die sog. Produktionssharingagreements oder Verwalter solcher Vereinbarungen sind“ (bestätigt durch die Anordnung Nr. 117n des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 30. September 2010, im Folgenden „neue Vorschriften“) in  Kraft. Das neue Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Art. 83 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation (StGB RF) eingeführt, welcher die Festlegung des Verfahrens zur Anmeldung ausländischer Organisationen in die Zuständigkeit des Finanzministeriums überträgt.

Mit Annahme der neuen Vorschriften wurden die alten Regelungen über die Besonderheiten der Anmeldung ausländischer Organisationen (bestätigt durch Anordnung Nr. AP-3-06/124 des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 7. April 2000) außer Kraft gesetzt.
Im Folgenden ist eine Übersicht der wichtigsten Änderungen aufgeführt:
Nach wie vor gilt die Regelung, dass eine Gesellschaft am Ort der Tätigkeitsausübung steuerlich zu registrieren ist. Nach dem Ort der Tätigkeitsausübung wird auch die Steuerbehörde bestimmt, bei der der Antrag auf steuerliche Registrierung einzureichen ist. Nun besteht die Möglichkeit  die Registrierung am Sitz einer der Geschäftseinrichtungen der ausländischen Organisation durchzuführen, falls sich mehrere Geschäftseinrichtungen in derselben Kommune oder in den Städten von Föderaler Bedeutung (Moskau und St. Petersburg) befinden. Die ausländische Organisation teilt ihre Entscheidung durch eine entsprechende Benachrichtigung mit, die bei der von ihr ausgewählten Steuerbehörde einzureichen ist. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, wie die Steuerbemessungsgrundlagen der einzelnen Geschäftseinrichtungen voneinander abzugrenzen sind (z.B. für die Gewinnsteuer). Das Problem ist, dass die gewinnsteuerliche Konsolidierung nur in einigen Ausnahmefällen möglich ist und grundsätzlich eine gesonderte Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für Zwecke der Besteuerung für jede feste Geschäftseinrichtung einzeln zu erfolgen hat.

Außerdem ist anzumerken, dass der Umfang der angeforderten Unterlagen, die für die steuerliche Registrierung einer Geschäftseinrichtung erforderlich sind, ausgeweitet wurde. Unter Anderem sind nun zusätzlich einzureichen: die Gründungsunterlagen, die Niederlassungsordnung, sowie Unterlagen, welche die Akkreditierung der Geschäftseinrichtung der ausländischen Organisation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigen. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Akkreditierungsunterlagen zu richten: Ungeachtet dessen, dass die neuen Vorschriften einen Verweis darauf enthalten, dass diese Unterlagen nur dann einzureichen sind, wenn eine solche Akkreditierung durch die russische Gesetzgebung vorgesehen ist, kommt es in der Praxis vor, dass die Steuerbehörden die Vorlage auch bei der Registrierung einer sonstigen Geschäftseinrichtung verlangen, die nicht über den Status einer Filiale oder Repräsentanz verfügt. Dieser Umstand kann den Prozess der steuerlichen Registrierung aller sonstigen Niederlassungen, die nicht über den Status einer offiziell registrierten Filiale oder Repräsentanz verfügen, erheblich verlangsamen.
Für eine ausländische Gesellschaft, welche über Immobilienvermögen und / Fahrzeuge verfügt, wurde die Registrierungspflicht durch Einreichung von Bescheinigungen durch den Meldepflichtigen abgeschafft. Nunmehr hat die im Punkt 4, Art. 85 StGB RF genannte zuständige Behörde am Belegenheitsort des Immobilienvermögens bzw. des Fahrzeuges die entsprechenden Unterlagen an die für diese ausländische Gesellschaft zuständige Steuerbehörde, welche auf Basis der erhaltenen Unterlagen die steuerliche Anmeldung vornimmt, zu überreichen. Somit besteht für diese ausländische Organisation keine Notwendigkeit zur Unterlageneinreichung.
Die steuerliche Erfassung im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Kontos bei einer russischen Bank ist erhalten geblieben. Im Unterschied zum bislang geltenden Verfahren erhalten die Organisationen bei der Registrierung Bescheinigungen über die betreffende Registrierung unter Zuweisung der INN. Die bislang ausgestellte Bescheinigung enthielt lediglich die KIO (unikale Kennziffer der ausländischen Organisation) sowie die KPP (Kennziffer des Registrierungsgrundes). Unserer Auffassung nach sollte diese Änderung nicht zur Anerkennung dieser ausländischen Organisationen als Steuerzahler mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten (wie z. B. die Pflicht zur Einreichung von Erklärungen usw.) führen. Dies hängt damit zusammen, dass in den neuen Vorschriften das Erfordernis einer zusätzlichen steuerlichen Registrierung im Falle des Entstehens einer Verpflichtung zur Abführung von Steuern aufgeführt ist (d.h., es wird erforderlich sein, sich am Ort der Tätigkeitsausübung über eine Geschäftseinrichtung gesondert zu registrieren und Steuern abzuführen usw.).

Auch das Abmeldungsverfahren bei der Steuerbehörde wurde geändert. Laut den neuen Vorschriften sind die Vorlage des Originals der Registrierungsbescheinigung sowie eine Bestätigung der Bank über die Schließung der Konten nicht mehr erforderlich. Diese Änderung ist ohne Zweifel als positiv zu bewerten, da viele ausländische Organisationen in der Regel die vorhandenen Bankkonten nicht schließen, sondern auch weiterhin nutzen möchten.


Für Organisationen, die im Zusammenhang mit dem Besitz von Immobilien und Fahrzeugen sowie mit der Eröffnung von Bankkonten registriert wurden, erfolgt die Abmeldung automatisch durch die Steuerbehörde. Die ausländische Organisation wird davon im Wege der Versendung einer entsprechenden Benachrichtigung durch die Steuerbehörde unterrichtet.


Als eine weitere Novelle ist die Einführung eines vereinfachten Abmeldeverfahrens für ausländische Organisationen zu nennen, welches ohne Tätigwerden der ausländischen Organisation abgewickelt wird. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn in den letzten achtzehn Monaten seit Einreichung der letzten Steuererklärungen (Abrechnungen) und/oder Jahrestätigkeitsberichte keine solchen Berichte mehr eingereicht wurden und im selben Zeitraum keine Buchungen auf dem Konto der ausländischen Organisation stattgefunden haben. Im Kern geht es in diesem Fall um die Löschung von Organisationen, die keine aktive Tätigkeit ausüben, aus dem Einheitlichen Staatlichen Steuerzahlerregister.


Insgesamt haben die neuen Vorschriften das Verfahren der Registrierung ausländischer Unternehmen in vielerlei Hinsicht vereinfacht. Die aufgeführten Unklarheiten werden im Zuge der Anwendung der Vorschriften in der Praxis geregelt.

 

Diese Information wurde von Frau Daria Tschesnokowa, Juristin von Rödl & Partner, zusammengestellt.

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