Gemäß Art. 312 Abs. 1 des Steuergesetzbuches der RF hat das ausländische Unternehmen bei der Anwendung von Bestimmungen internationaler Abkommen der RF, dem die Vergütung zahlenden Steueragenten eine von der zuständigen Behörde des jeweiligen ausländischen Staates beglaubigte Bestätigung vorzulegen, dass dieses ausländische Unternehmen den ständigen Sitz in dem Staat hat, mit dem die RF ein Fragen der Besteuerung regelndes Abkommen (Übereinkommen) abgeschlossen hat. Wenn diese Bestätigung in Fremdsprache ausgestellt ist, ist dem Steueragenten auch eine Übersetzung ins Russische vorzulegen. Das Finanzministerium der Russischen Föderation merkte im Schreiben Nr. 03-08-05/7325 vom 12.03.2013 an, dass die Normen des Steuergesetzbuches der RF nicht explizit verbieten, dass das ausländische Unternehmen dem Steueragenten eine notariell beglaubigte Kopie der Bestätigung des ständigen Sitzes vorlegt.