29.06.2012
Das Finanzministerium der RF erläuterte im Schreiben Nr. 03-07-11/132 vom 03.05.2012, dass, wenn die Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vom Verkäufer in einem Veranlagungszeitraum ausgestellt wurde und der Käufer diese im anschließenden Veranlagungszeitraum erhält, der MwSt.-Abzug in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Rechnung tatsächlich erhalten wurde.
Der Zeitraum für die Vornahme des MwSt.-Abzugs nach der Rechnung, die der Käufer nach dem Zeitraum, in dem sie vom Verkäufer ausgestellt worden war, erhalten hat, ist strittig...