Kann die Tätigkeit eines Gesellschaftsorgans gegen Entgelt als eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden? Die Frage wurde in der bisherigen Rechtsprechung nur für ein Aufsichtsratsmitglieds und einen Geschäftsführers beantwortet (in beiden Fällen verneinend), nicht aber für ein Verwaltungsratsmitglied. Der EuGH hat die Frage in seinem Urteil in der Rechtssache. C-288/22 vom 21. Dezember 2023 beantwortet.
Mit dieser Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof („EuGH“) in der Rechtssache C-288/22. Ein Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer luxemburgischer Aktiengesellschaften nahm in diesem Rahmen verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsführung wahr (z.B. Umsetzung von Strategievorschlägen, Auswahl von Führungskräften, Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung der Gesellschaft). Für diese Tätigkeit erhielt das Verwaltungsratsmitglied eine Vergütung, die als Prozentsatz des Gewinnes der betreffenden Gesellschaft berechnet wurde (Tantieme).
Der EuGH befasste sich in diesem Fall mit der Definition von wirtschaftlicher Tätigkeit, ob Tantiemen, die einer natürlichen Person in Form einer prozentualen Vergütung gewährt werden, die tatsächliche Vergütung für eine Dienstleistung darstellen und ob ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Vergütung besteht.
Der EuGH hat entschieden, dass das Mitglied des Verwaltungsrats eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden: „Richtlinie“) ausübt, wenn es dieser Gesellschaft Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter hat und gegen Entgelt ausgeübt wird, dessen Festsetzung vorhersehbar sind.
Zur zweiten Frage, ob die Tätigkeit des Verwaltungsratsmitglied unabhängig ausgeübt wird, hat der EuGH entschieden, dass die Tätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds nicht unabhängig im Sinne von Art. 9 der Richtlinie ausgeübt wird, da das Verwaltungsratsmitglied weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handelt, das mit der Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko nicht trägt, selbst wenn das Verwaltungsratsmitglied die Ausübung seiner Tätigkeit frei regeln kann, seine Vergütung selbst erhält, im eigenen Namen handelt und nicht in einem Arbeitsverhältnis steht.
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