Umwelt und Recycling

Verbot von Gerätebatterien mit Cadmium oder Blei

19.06.2024

Ab dem 18. Februar 2024 dürfen keine Gerätebatterien mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Das meldete unser Partner Bebat in seinem newsletter.

Die europäische Batterieverordnung (2023/1542) reduziert die Menge der Stoffe, die in Batterien enthalten sein dürfen, im Vergleich zur früheren Batterierichtlinie. Das bedeutet, dass bestimmte Arten von Gerätebatterien nicht mehr auf dem Markt angeboten werden dürfen.

Dies gilt für:

  • Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium (ausgedrückt als Cadmiummetall) enthalten, unabhängig davon, ob sie separat verkauft werden oder in Geräten, leichten Verkehrsmitteln oder anderen Fahrzeugen eingebaut sind.
  • Gerätebatterien mit einem Bleigehalt von mehr als 0,01 Gewichtsprozent (ausgedrückt als Bleimetall). Ab dem 18. August 2024 dürfen diese Batterien nicht mehr auf dem Markt angeboten werden, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht. 

Dies gilt nicht nur für herkömmliche Gerätebatterien aus Blei, sondern auch für Batterien mit einem Bleianteil von mehr als 0,01 Gewichtsprozent.

  • Für tragbare Zink-Luft-Knopfzellen, die mehr als 0,01 Gewichtsprozent Blei enthalten, gilt dieses Verbot ab dem 18. August 2028.

Die frühere Batterierichtlinie erlaubte noch mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium in Gerätebatterien und -akkumulatoren, die für die Verwendung in folgenden Geräten bestimmt waren:

  • Notruf- und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung oder;
  • medizinische Geräte

Die Herstellung von Gerätebatterien, die für diese Anwendungen auf dem Markt sind, ist nun ebenfalls verboten.

Dies betrifft nicht nur herkömmliche Nickel-Cadmium-Batterien, sondern auch Batterien anderer chemischer Familien mit einem höheren Cadmiumgehalt als 0,002 Gewichtsprozent.

Für Ihre Fragen stehen wir zur Verfügung:

Ansprechpartner

Matthias Popp

Bereichsleiter

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