23.11.2012
Wie das Finanzministerium der RF im Schreiben Nr. 03-04-06/9-263 vom 30.08.2012 anführte, gilt die vom Unternehmen geleistete Bezahlung der Fahrt einer ausländischen Lehrkraft vom und zum Wohnort und von deren Aufenthalt in Moskau in der Zeit der Lehrveranstaltung oder Konferenzteilnahme als ESt.-pflichtige Sachbezüge. Dabei ist das Unternehmen Steueragent.