Wirtschaft

Wesentliche Änderungen in der Registerführung bei Aktiengesellschaften

28.01.2014

Mit der Gesetzesänderung vom 2. Juli 2013 wurde eine wesentliche Änderung für geschlossene Aktiengesellschaften beschlossen. Geschlossene Aktiengesellschaften, die bisher ihr Aktionärsregister selbständig führten, sind nun verpflichtet, diese Registerführung bis zum 1. Oktober 2014 an einen dafür lizensierten Registerführer zu übergeben.

Die eigenständige Führung der Aktionärsregister ist nach dem 1. Oktober 2014 nicht mehr zulässig. Damit erfolgt eine Angleichung der Registerführungspflichten an die bereits bestehenden Regelungen für Aktiengesellschaften mit mehr als 50 Aktionären. Die gesetzliche Regelung zum Aktionärsregister finden Sie in den Art. 44 bis 46 des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ vom 26.12.1995 (Gesetz „Über die  Aktiengesellschaften“).

Die Aktionärsregister verzeichnen die Verteilung der ausgegebenen Aktien zwischen den Aktionären, sind Grundlage für die Übertragung bzw. Belastung von Aktien sowie die Verteilung der Dividenden und die Einberufung von Aktionärsversammlungen.

Bitte beachten Sie, dass die Verletzung eines ordentlichen Verfahrens der Registerführung laut Art. 15.22 des russischen Kodex für administrative Rechtswidrigkeiten mit einer Strafe bis zu 1 Mio. Rubel bestraft wird.

Für weitere Fragen bitte kontaktieren Sie die Rechtsabteilung der AHK (Wladimir Kobsew, kobsew(at)russland-ahk.ru, oder Egor Stotskiy, stotskiy(at)russland-ahk.ru , Tel. 007 495 234 49 53).