Auch nach dem Ende vieler Anti-Corona-Maßnahmen bleiben Hygiene und Prävention am Arbeitsplatz bestehen.
Die Regierung hat beschlossen, den im Rahmen des Pandemiegesetzes ausgerufenen epidemischen Notstand am 11. März 2022 zu beenden. Am Arbeitsplatz müssen jedoch noch zwei Monate nach dem Ende des epidemischen Notstands eine Reihe von besonderen Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Dies teilt das Arbeitsministerium auf seiner Website mit.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin die besonderen Präventionsmaßnahmen ergreifen muss, die in der Wachsamkeitsphase des neuen allgemeinen Leitfadens festgelegt sind, der seit dem 7. März 2022 und bis spätestens 11. Mai 2022 gilt.
Warum weiter vorsichtig sein?
Zur Begründung dieses Zweimonatszeitraums lesne Sie die FAQ zur Follow-up-Phase (Abschnitt Wohlfahrt am Arbeitsplatz: Präventivmaßnahmen). Hierzu gehört auch der Hinweis, dass es nach wie vor viele Infektionen mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 gebe. Im täglichen Leben entfallen viele Maßnahmen durch die Umstellung des Corona-Barometers auf den Code Gelb und das Ende des epidemischen Notstands. Damit bestehe vor allem in den nächsten Wochen ein sehr reales Risiko einer verstärkten Ausbreitung des Virus und neuer Ausbrüche, da Anzahl und Häufigkeit der Kontakte systematisch zunehmen werden und Maßnahmen (wie Abstand, Mundschutz oder CST) oft nicht mehr ergriffen werden. Die Abschaffung der Empfehlung zur Telearbeit werde auch die Zahl der Kontakte am Arbeitsplatz wieder erhöhen. All dies bedeute ein erhöhtes Risiko, das Virus am Arbeitsplatz zu verbreiten.
Um welche Maßnahmen am Arbeitsplatz geht es?
Bei den vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im Allgemeinen Leitfaden "Sicheres Arbeiten bei Epidemien und Pandemien" festgelegt sind, möglicherweise ergänzt durch Leitlinien auf sektoraler Ebene und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Diese Präventivmaßnahmen werden auf der Ebene des Unternehmens, des Verbandes oder der Dienststelle unter Einhaltung der geltenden Regeln für die soziale Konzertierung oder andernfalls in Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmern und den Dienststellen für Prävention und Schutz am Arbeitsplatz konkretisiert und angewandt.
Der Arbeitgeber informiert die Mitarbeiter rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und schult sie in geeigneter Weise. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die in dem Unternehmen, der Vereinigung oder der Dienstleistung geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden.