Die Gesetzesänderungen sollen überwiegend am 3. Juli 2021 in Kraft treten; einige Regelungen sollen erst zum 1. Januar 2022 verbindlich werden.
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat am 19. November 2020 einen Entwurf zur Umsetzung von EU-Recht im Verpackungsgesetz und anderen Gesetzen auf seiner Homepage veröffentlicht.
Der Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ ist hier abrufbar.
Für betroffene Unternehmen kann der Referentenentwurf mit zahlreichen Neuerungen verbunden sein, wie z. B.
- Neue Registrierungspflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Herstellerpflichten übertragen haben;
- Erweitere Registrierungspflichten für alle Erstinverkehrbringer/ Importeure von Verpackungen (= „Hersteller“);
- Neue Vorlage-, Nachweis-, Dokumentationspflichten für Verpackungen nach § 15 VerpackG;
- Ausweitung der Pfandpflichten auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen;
- Pflicht für Rezyklatmindestanteil bei der Herstellung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen;
- Pflicht zum Angebot von Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr auch in Mehrwegverpackungen etc.
Betroffen können z. B. sein: Erstinverkehrbringer, Importeur, Hersteller, (Online-)Händler, Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte, etc.