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Krankheit und Urlaubstage: Neue Regelung ab 1. Januar 2024

17.01.2024

AHK debelux informiert ihre Mitglieder und Kunden regelmäßig über Neuerungen im belgischen Sozialrecht.

Ab dem Urlaubsjahr 2024 (Urlaubsrechnungsjahres 2023) können Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs erkranken, ihre Urlaubstage behalten.

Diese Urlaubstage können dann in Krankheitstage umgewandelt werden, und der Arbeitnehmer behält dann den Anspruch auf diese Urlaubstage. Damit Urlaubstage in Krankheitstage umgewandelt werden können, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich benachrichtigen, falls er während seines Urlaubs erkrankt. Außerdem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen und ausdrücklich erklären, dass er seine Urlaubstage später nehmen möchte.

Außerdem sind die Urlaubstage auf das erste oder zweite Jahr nach dem Urlaubsjahr (2025 bzw. 2026 für das Urlaubsjahr 2024) übertragbar, wenn diese Urlaubstage aus Krankheitsgründen nicht mehr vor Ende des Urlaubsjahres genommen werden können. Diese übertragenen Urlaubstage müssen, wenn sie bei einem neuen Arbeitgeber genommen werden, ausdrücklich auf der Urlaubsbescheinigung vermerkt sein. Bei der Inanspruchnahme von übertragenen Urlaubstagen aus einem vorangegangenen Urlaubsjahr erhält der Arbeitnehmer kein Entgelt für diese übertragenen Tage. Das einfache Urlaubsgeld für diese Tage wird spätestens am Ende des Urlaubsjahres (spätestens am 31. Dezember) ausgezahlt.

Dies bezieht sich nicht nur auf eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch auf andere Gründe für eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. Abwesenheit aufgrund eines Arbeitsunfalls, prophylaktischer Urlaub oder Pflegeelternurlaub. 

Verrechnung Abgangsurlaubsgeld für Angestellte

Neue Regelung ab 1. Januar 2024:

Eine einmalige Verrechnung des Abgangsurlaubsgelds ist nicht mehr zulässig. Ab dem 1. Januar 2024 zahlt der Arbeitgeber für jeden Monat, in dem der Angestellte mindestens einen Urlaubstag nimmt, einen Vorschuss in Höhe von 10 % des Bruttolohns für diesen Tag bzw. diese Tage. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der größte Teil des Lohns für diesen Tag durch das vom vorherigen Arbeitgeber gezahlte Abgangsurlaubsgeld abgedeckt ist.

Die Endabrechnung des Urlaubsgeldes erfolgt dann im Dezember bzw. bei Beendigung des Arbeitsvertrags. Diese Endabrechnung erfolgt durch Abzug der bereits gezahlten Vorschüsse und des bereits vom früheren Arbeitgeber erhaltenen Abgangsurlaubsgeldes vom einfachen Urlaubsgeld, das der neue Arbeitgeber tatsächlich schuldet. Besteht nach der Endabrechnung ein negativer Saldo, so kann der Arbeitgeber einen Abzug vom Lohn des Monats Dezember und gegebenenfalls vom Lohn eines Folgemonats vornehmen, wenn im Dezember nicht genügend Lohn abgezogen werden kann. Dieser Abzug darf jedoch nicht höher sein als das Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber zu zahlen hätte, wenn der Angestellte bereits während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm beschäftigt gewesen wäre.

Hier erhalten Sie eine kurze Übersicht zum Thema Krankheit und Urlaubstage, abrufbar als administrative Anweisung des Landesamtes für Soziale Sicherheit unter  https://www.socialsecurity.be/employer/instructions/dmfa/de/2023-3/intermediates#krankheit-und-urlaubstage-10-11-2023 (Stand 15. Januar 2024).

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Ansprechpartner

Anna Tikhonova

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