Das Geldwäschegesetz wird zum 01.08.2021 geändert.
Zur großen Betroffenheit aller Unternehmer wird es ab dem 01.08.2021 eine Pflicht zu Doppelmeldungen z. B. an das Handelsregister und zusätzlich an das Transparenzregister geben. Das meldete die IHK Essen am 5. Juli 2021.
Hintergrund
Das Geldwäschegesetz wird zum 01.08.2021 geändert. Grund ist das „TraFinG Gw“ - ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“.
Enthalten ist das Konzept eines Transparenz-Vollregisters. Sämtliche deutschen Gesellschaften werden zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Von der Änderung betroffen sind daher insbesondere die Gesellschaften, die bisher die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG nutzen.
Anlass der geplanten Änderungen ist die Vernetzung aller europäischen Transparenzregister (die ursprünglich bis Ende März 2021 geplant war), um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken.
Hierzu soll eine europäische Plattform eingerichtet werden, über die sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein werden.
Was muss ich melden?
Alle Unternehmen müssen künftig die Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen - unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben: 1. Vor- und Nachname, 2. Geburtsdatum 3. Wohnort, 4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und 5. alle Staatsangehörigkeiten.
Lesen Sie für mehr Informationen den vollständigen Artikel der IHK Essen