Ab 2022 verändern sich einige Bestimmungen, angefangen bei der Plastiktüte bis hin zur Pfandpflicht.
Zum 1. Januar 2022 treten zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Einige davon erfordern entsprechende Vorbereitungen, vor allem im Kaufrecht und im Umwelt- und Verpackungsrecht. Der DIHK hat einige wir einige der wichtigsten Änderungen im folgenden Überblick zusammengestellt.
Plastiktüten-Verbot sowie Pfandpflicht für Einwegflaschen und -Dosen
Zum 1. Januar 2022 treten einige Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft.
Zum einen dürfen keine leichten Einweg-Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr in Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon sind "Hemdchenbeutel", also sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern, wie sie etwa zum Verpacken von Obst und Gemüse verwendet werden.
Ab Jahresbeginn 2022 besteht zudem eine Pfandpflicht für sämtliche Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und -Dosen. Allerdings gilt hier für "Altbestände" eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.
Außerdem gilt ab dem 1. Januar 2022 für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.
Update-Pflicht bei Produkten mit digitalen Komponenten
Verkäuferinnen und Verkäufer haben ab dem 1. Januar 2022 eine Aktualisierungspflicht etwa für Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbanduhren, Navigationssystemen, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld – zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur – ändert. Außerdem geht es um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.
Die Update-Pflicht soll gewährleisten, dass der Käufer die Kaufsache verwenden kann, wie es vertraglich vereinbart war. Die Dauer der Aktualisierungspflicht hängt von Erwartung des Verbrauchers ab und ist von Faktoren wie dem Material der Kaufsache, ihrem Preis, der üblichen Verwendungsdauer und möglicher Werbeaussagen bestimmt.
Neue Gewährleistungsrechte bei digitalen Inhalten
Verbraucherinnen und Verbraucher haben ab dem 1. Januar 2022 Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte – beispielsweise Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software – und digitale Dienstleistungen, etwa Soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste. Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind, wie Musik-CDs oder DVDs.
Die Gewährleistungsrechte stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellen. Dies betrifft etwa die Nutzung von Sozialen Netzwerken. Durch das Gesetz wird Anbietern von digitalen Produkten auch eine Update-Verpflichtung auferlegt. Der Unternehmer schuldet hiernach die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheits-Updates.
Kündigungsbutton für Online-Verträge
Bei Verträgen, die im Internet abgeschlossen werden (beispielsweise Telefon- und Internetanschluss, Mobilfunk, Mitgliedschaften im Fitnessstudio sowie Strom- und Gaslieferungen) wird es Änderungen hinsichtlich der Kündigung geben. Konkret sieht das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" ab dem 1. Juli 2022 für Verträge im elektronischen Rechtsverkehr eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit mithilfe eines deutlich beschrifteten Kündigungsbutton auf der Website vor.
Ausdrückliche Informationspflicht bei B-Ware
Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Vertragsabschluss "eigens" davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.
Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Sie kann daher auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag geregelt werden. Im Online-Handel genügt es auch nicht, im Formular ein vorangekreuztes Kästchen einzubauen, das der Verbraucher deaktivieren kann.
Verlängerung der Beweislastpflicht
Verkäuferinnen und Verkäufer müssen ihrer Kundschaft gegenüber künftig zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Bislang betrug die Frist sechs Monate. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein.
Neue Regeln bei der Gewährleistungsfrist
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Neu sind aber zwei sogenannte Ablaufhemmungen: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung frühestens vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Ebenso gilt eine Ablaufhemmung, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Käuferin oder der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.
Strompreise: EEG-Umlage sinkt, CO2-Preis steigt
Die EEG-Umlage sinkt 2022 von 6,5 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde. Insgesamt geht die Belastung des Strompreises über alle Umlagen um rund 2,6 Cent pro Kilowattstunde oder gut ein Drittel für Vollzahler zurück. Vollzahler müssen 2022 knapp 5 Cent pro Kilowattstunde Aufschlag auf ihren Stromverbrauch bezahlen.
Gleichzeitig steigt der nationale CO2-Preis für fossile Brennstoffe zum 1. Januar 2022 von 25 auf 30 Euro pro Tonne.
Neue Grenzwerte für Luftschadstoffe und neue Anforderungen an Anlagen
Bereits am 1. Dezember 2021 tritt die neue Technische Anleitung (TA) Luft in Kraft. Sie ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen und legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest.
Höhere Schornsteine für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen
Ab dem 1. Januar 2022 müssen kleine und mittlere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie etwa Holz strengere Anforderungen an die Ableitbedingungen erfüllen. Konkret bedeutet das, dass Schornsteine meist höher gebaut werden müssen als bislang erforderlich. Dies folgt aus der Änderung des § 22 Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV).
Sie gilt für Feuerungsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet werden. Bis dahin errichtete Anlagen müssen bei wesentlichen Änderungen und/oder dem Austausch der Feuerstätte die bisherigen Regeln einhalten.
Mindestlohn und Mindestvergütung
Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 1. Januar 2022 von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Eine erweitere Erhöhung erfolgt am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde.
Für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des erste Ausbildungsjahres.
Änderungen bei Meldepflichten für Minijobber
Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich Neuerungen für kurzfristige Minijobber: Zukünftig hat der Arbeitgeber im Rahmen der Meldung der Arbeitskraft bei der Minijob-Zentrale auch Angaben zur Art der Krankenversicherung anzugeben.
Im Anschluss erhält der Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale eine unverzügliche elektronische Rückmeldung über anderweitige kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse seiner Aushilfe im laufenden Kalenderjahr.
Whistleblower-Richtlinie soll in nationales Recht umgesetzt werden
Die bereits 2019 in Kraft getretene EU-Whistleblowing-Richtlinie muss bis 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird dies voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2022 passieren. Die Whistleblowing-Richtlinie soll Hinweisgeber schützen, die Informationen über mögliche Rechtsverstöße weitergeben. Der Anwendungsbereich, vor allem, welche Rechtsverstöße darunter fallen, ist in Deutschland noch ungeklärt. In der Richtlinie werden nur Verstöße gegen Unionsrecht explizit genannt. Unternehmen mit mehr als 249 Arbeitnehmern sollten schon jetzt Vorbereitungsmaßnahmen treffen, wie sie das erforderliche Hinweisgebersystem unternehmensintern aufbauen wollen. Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern haben damit noch Zeit bis Dezember 2023.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Seit dem 1. Oktober 2021 haben Ärzte die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Patienten direkt und digital an die Krankenkassen zu übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 sollen auch die Arbeitgeber in den Digitalisierungsprozess einbezogen werden, indem sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt von den Krankenkassen digital weitergleitet bekommen.
Wahlalter bei Betriebsratswahlen gesenkt
Das Wahlalter bei Betriebsratswahlen wurde gesetzlich gesenkt: Bei der nächsten Betriebsratswahl 2022 sind alle Beschäftigte ab dem 16. Lebensjahr wahlberechtigt. Die Möglichkeit, sich in den Betriebsrat wählen zu lassen, setzt aber weiterhin die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
Opositionsmodell bietet steuerliche Entlastung für Familienbetriebe
Ab Januar 2022 können Personenhandelsgesellschaften wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Durch die niedrigeren Steuersätze soll die finanzielle Liquidität von mittelständischen Unternehmen gestärkt werden. Diese interessante Option steht aber nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zu, nicht dagegen Einzelunternehmern.
Neuregelungen im Verkehr
Zum Schutz der Verkehrsteilnehmer sollen bei Kraftfahrzeugen ab 2022 einige Assistenzsysteme schrittweise zur Pflicht gemacht werden.
Außerdem gibt es eine wichtige Frist zum Umtausch von Führerscheinen. Nach der EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Der Bundesrat hat hierzu eine schrittweise Umsetzung nach Geburtsjahrgängen beschlossen: Fahrerlaubnisinhaber, die zwischen den Jahren 1953 bis 1958 geboren sind, müssen ihre bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine bis spätestens 19. Januar 2022 umtauschen. Ein Überblick über die gestaffelten Fristen findet sich auf der Website des Bundesverkehrsministeriums.