Eine neue Maßnahme der kubanischen Zentralbank ermöglicht eine flexiblere Nutzung von Bankkonten in frei konvertierbarer Währung für Wirtschaftsakteure im Privatsektor und ausländische Unternehmen.
Kubas Zentralbank (BCC) genehmigt eine leichtere Nutzung von Bankkonten, die für den Kauf und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen in frei konvertierbarer Währung zugelassen sind, und weitet die Möglichkeit der Eröffnung dieser Konten auf andere Wirtschaftsbereiche aus. Das geht aus der am 9. September in der Gaceta Oficial veröffentlichten Resolution 222/2021 hervor. Diese regelt die Nutzung und den Betrieb solcher Bankkonten für nicht-staatliche Verwaltungsformen, d.h. natürliche Personen, nicht-staatliche Wirtschaftsakteure, kleine und mittlere Unternehmen, ausländische Rechtsformen und andere.
Demnach können diese bei der Banco Metropolitano S.A., der Banco Popular de Ahorro und der Banco de Crédito y Comercio Bankkonten in MLC eröffnen, die mit Magnetkarten geführt werden. „Ausländische juristische Personen und Vereinigungen können zudem Girokonten in frei konvertierbarer Währung bei der Banco Internacional de Comercio S.A. und der Banco Financiero Internacional S.A. eröffnen. Bankkonten, die in frei konvertierbarer Währung geführt werden, dürfen nicht für die Erbringung von Einfuhrdienstleistungen für Dritte verwendet werden“, heißt es in dem Beschluss.
Natürliche Personen können die Bankkonten in MLC nutzen, um Waren in Geschäften zu erwerben, die in frei konvertierbarer Währung verkaufen, sowie für Zahlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren auf die Konten in MLC durch staatliche Importgesellschaften. Mit den Konten können natürliche Personen auch Banküberweisungen aus dem Ausland in jeder beliebigen Währung erhalten.
Natürliche und juristische Personen, die nicht-staatlichen Verwaltungsformen angehören, sowie kleine und mittlere Unternehmen können in der Sonderentwicklungszone Mariel Girokonten eröffnen, um Import- und Exportzahlungen (über zugelassene Importunternehmen) sowie Zahlungen an für die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen in der Sonderentwicklungszone Mariel zuständige Einrichtungen zu leisten, und um ihre Verpflichtungen gegenüber Konzessionären, Nutzern und Einrichtungen, die für die Entwicklung der Infrastruktur in der Sonderentwicklungszone Mariel zuständig sind, oder anderen zugelassenen Einrichtungen zu erfüllen.
„Zweigstellen, Vertretungen, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, in Kuba akkreditierte internationale Organisationen und alle ausländischen juristischen Personen mit Sitz in Kuba, eröffnen Girokonten in frei konvertierbarer Währung oder beantragen bei den Banken die Ausstellung von Magnetkarten, die mit den von ihnen bereits geführten Girokonten verbunden sind, um die entsprechenden Zahlungen in den für den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen in frei konvertierbarer Währung zuständigen Einrichtungen, zu denen sie Zugang haben, sowie die Einfuhrgeschäfte in frei konvertierbarer Währung auf die Konten der vom Minister für Außenhandel und Investitionen oder anderen von den zuständigen Behörden ermächtigten Stellen zu tätigen“, heißt es in der Resolution. Auf die vorgenannten Girokonten dürfen nur Überweisungen aus dem Ausland in frei konvertierbarer Währung eingehen. Es wird präzisiert, dass diese Bestimmungen nicht für Sonderkonten gelten.