Die kubanische Regierung verlängert erwartungsgemäß die Befreiung von Einfuhrzöllen für Handgepäck um ein halbes Jahr.
Die im Sommer 2021 vorübergehend genehmigten Zollvergünstigungen für die nichtgewerbliche Einfuhr von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und Arzneimitteln durch Passagiere als begleitetes Gepäck werden bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Wert- und Mengenbeschränkungen entfallen für diesen Zeitraum. Eine entsprechende Mitteilung veröffentlichte Kubas Ministerium für Finanzen und Preise Mitte Dezember.
Darin heißt es, die Verlängerung berücksichtige, „dass die Einschränkungen bei der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Produkten auf dem nationalen Markt infolge der Verschärfung der Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade der US-Regierung gegen unser Land und der Verschärfung der globalen und multidimensionalen Wirtschaftskrise, die zu einem Anstieg der internationalen Preise für Waren geführt hat, die zur Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes notwendig sind, fortbestehen“.
Die Lockerung der Einfuhrbestimmungen war nach den landesweiten Straßenprotesten vom 11. Juli zunächst bis Ende des Jahres 2021 verkündet worden. Die kubanische Regierung reagierte damit auf die angespannte Versorgungslage und schwere Wirtschaftskrise auf der Insel. In der Folge war die Maßnahme jeweils in 6-Monats-Schritten verlängert worden.
In Bezug auf die im Juli 2021 gewährten und am 31. Dezember auslaufenden vorübergehenden Zollvergünstigungen über die Befreiung von der Zahlung von Zöllen auf Einfuhren von Lebensmitteln und Körper- und Haushaltshygieneprodukten durch staatliche Einrichtungen und internationale Wirtschaftsverbände, sowie Vorleistungen und Rohstoffe, die für nichtstaatliche Wirtschaftsakteure zur Ausübung ihrer Tätigkeit bestimmt sind, gewährt die Resolution eine Ausweitung dieser Vergünstigungen auf Einfuhren, die im Jahr 2023 getätigt werden, sofern die Waren bis zum 31. Dezember dieses Jahres am Ursprungsort versandt worden sind. Unter Umständen können weiterhin Zollvergünstigungen für die Einfuhr von Waren, Rohstoffen und Vorleistungen für bestimmte Produktionstätigkeiten und Dienstleistungen auf Antrag und mit Begründung der einführenden Unternehmen gewährt werden, heißt es.