Wer jenseits der Grenze einen Verein gründen will, sollte sich vorab genau mit den rechtlichen Vorgaben beschäftigen, um ein böses Erwachen zu vermeiden.
Menschen mit einem gemeinsamen Ziel (derselben Ideologie, derselben politischen Überzeugung oder demselben Hobby) können in den Niederlanden einen Verein gründen. Die Gründung beginnt mit der eindeutigen Formulierung des Vereinsziels, zum Beispiel das gemeinsame Betreiben einer Sportart. Dieses Ziel kann der zu gründende Verein dann entweder in einer privaten Urkunde oder in einer notariellen Urkunde festlegen lassen.
Wenn der Verein ohne notarielle Urkunde gegründet wird, hat das allerdings Auswirkungen auf die Rechtsfähigkeit des Vereins. Denn der niederländische Gesetzgeber verleiht zwar allen Vereinen Rechtspersönlichkeit, unterscheidet aber zwischen Vereinen mit vollständiger und Vereinen mit beschränkter Rechtsfähigkeit. Vollständige Rechtsfähigkeit haben nur Vereine, die mit einer notariellen Urkunde gegründet wurden. Diese Vereine haben die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder erwachsene Bürger.
Bei einem Verein, der ohne notarielle Urkunde gegründet wird, ist die Rechtsfähigkeit in zweifacher Hinsicht eingeschränkt:
- Der Verein kann kein eingetragenes Vermögen (wie zum Beispiel Immobilien) erwerben. Auch darf der Verein zwar Vermächtnisse annehmen (Geld oder Vermögen, das jemandem außerhalb des Erbenkreises hinterlassen wird), aber er darf nicht als Erbe eingesetzt werden.
- Der Vorstand des Vereins haftet gesamtschuldnerisch für die Schulden des Vereins.
Für Vereine, die mit der Unterstützung eines Notars gegründet wurden, ist die Eintragung ins niederländische Handelsregister verpflichtet. Durch diese Handelsregistereintragung wird sichergestellt, dass der Vorstand nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des Vereins haftet.
Vereine mit beschränkter Rechtsfähigkeit sind nicht verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Sie dürfen sich allerdings freiwillig eintragen lassen. Durch diese Eintragung wird die gesamtschuldnerische Haftung der Vorstandsmitglieder für die Vereinsschulden etwas eingeschränkt. Grundsätzlich haftet dann der Verein. Nur wenn der Verein seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch.
DNHK, Sonja van Sloten