Wirtschaftsnews
Wirtschaftsrecht in den NL

Informationspflicht für Großunternehmen über Energieeinsparung

09.05.2019

Ab 1. Juli müssen Unternehmen in den Niederlanden ihre Energiesparmaßnahmen den Behörden melden, sonst droht eine Strafe bis zu 20.750 Euro.

Bereits im Jahr 2013 wurde in den Niederlanden das so genannte "Energieabkommen" geschlossen. Das Energieabkommen steht für nachhaltiges Wachstum, dem sich mehr als 40 niederländische Organisationen, darunter Regierung, Arbeitgeber, Gewerkschaften sowie Natur- und Umweltorganisationen, verpflichtet haben. Das Abkommen enthält konkrete Vereinbarungen über Energieeinsparung, saubere Technologien und Klimapolitik. Nach Berechnungen der Regierung könnte die Energievereinbarung bis 2020 zu einem maximalen Anteil erneuerbarer Energien von 14% führen; diese Berechnung basiert auf der maximalen Wirksamkeit der Vereinbarungen im Energieabkommen.

Energiesparprogramme sind teilweise in der Verordnung über Umweltmanagementmaßnahmen (Activiteitenbesluit milieubeheer (Abm)) und teilweise in der vorläufigen Verordnung zur Durchführung der Artikel 8 und 14 der Richtlinie über Energieeffizienz (tijdelijke Regeling implementatie artikel 8 en 14 Richtlijn Energie Efficiëntie) enthalten. Nach § 2 Abs. 15 der Umweltmanagementverordnung sind Betriebe, die mindestens 50.000 kWh Strom beziehungsweise 25.000 m³ Erdgas pro Jahr verbrauchen verpflichtet, alle Energiesparmaßnahmen mit einer Amortisationszeit von fünf Jahren oder weniger zu ergreifen.

In der Praxis haben sich Aufsicht und Durchsetzung als schwierig erwiesen und wird diese Verpflichtung kaum erfüllt. Im Jahr 2017 stellte sich heraus, dass das Ergebnis der Energieeinsparung hinter den im Energieabkommen festgelegten Zielen zurückbleibt.

In diesem Zusammenhang wurden die Vorschriften verschärft und eine Informationspflicht eingeführt. Ab dem 1. Juli 2019 sind die Unternehmen verpflichtet, der zuständigen Behörde – erstmals am 1. Juli 2019 - zu melden, welche Energiesparmaßnahmen sie ergriffen haben. Unternehmen mit einer Energiesparpflicht müssen dann über ein digitales Registrierungssystem melden, welche Maßnahmen zur Energieeinsparung ergriffen wurden. Eine solche Meldung hat alle 4 Jahre zu erfolgen. Ob diese Energiesparmaßnahme(n) und Informationspflicht vom Mieter oder vom Vermieter einzuhalten ist, ist in der Gesetzgebung nicht geregelt. Im Prinzip ist der Betreiber einer Betriebsanlage die erste Person, die von der zuständigen Behörde angesprochen wird.

Die Meldung erfolgt nicht direkt an die zuständige Behörde, sondern - digital - über den „Rijksdienst voor Ondernemend Nederland“. Die Unterlassung der Meldung ist eine Wirtschaftsstraftat, für die nach dem Wirtschaftsstrafrecht eine Geldstrafe von bis zu 20.750 Euro droht. Das digitale Registersystem ist momentan jedoch noch nicht verfügbar. Einrichtungen, die nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, müssen den Behörden spätestens ein Jahr nach ihrer Gründung einen entsprechenden Bericht vorlegen.

DNHK, Donata Lex

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