Der Käufer zahlt nicht oder hat Insolvenz angemeldet? Dann können nach niederländischem Recht gelieferte Waren zurückgefordert werden.
Das niederländische Recht bietet einem Verkäufer mit dem „Rücknahmerecht“ eine einfache Möglichkeit, im Falle einer Nichtzahlung durch den Käufer das Eigentum an den gelieferten Waren zurückzuerhalten.
Da das Rücknahmerecht gesetzlich geregelt ist (in Artikel 7:39 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), kann grundsätzlich jeder Verkäufer dieses Recht geltend machen. Im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt muss das Rücknahmerecht nicht vertraglich, beispielsweise in einem Individualvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sein.
Rücknahmerecht kann bei Insolvenz geltend gemacht werden
Vielen Unternehmen ist nicht bekannt, dass das Rücknahmerecht auch im Falle einer Insolvenz des Käufers geltend gemacht werden kann. In diesem Fall kann ebenfalls ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt, auf dessen Grundlage die Ware zurückgefordert werden kann, geltend gemacht werden.
Es kommt dabei jedoch regelmäßig zu Diskussionen über die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehalts, da – bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer bestritten wird. In solchen Fällen kann das Recht auf Rücknahme eine Lösung bieten.
Das Rücknahmerecht kann nur im Rahmen des Kaufs und Verkaufs beweglicher Sachen geltend gemacht werden. Registergüter, beispielsweise Schiffe und Immobilien, sind vom Anwendungsbereich des Rücknahmerechts ausgeschlossen.
Achtung: Fristen müssen eingehalten werden
Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung des Rücknahmerechts ist die Nichtzahlung der Ware durch den Käufer.
Schließlich muss sich der Käufer in Verzug befinden. Das bedeutet, dass eine (Zahlungs-)Frist vereinbart sein muss, der Käufer erfolglos schriftlich gemahnt worden ist, oder Aussagen des Käufers darauf schließen lassen, dass er den Kaufpreis nicht bezahlen wird.
Für die Ausübung des Rücknahmerechts gelten zwei Fristen. Der Anspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit des Kaufpreises oder innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem die Ware an den Käufer oder an einen Dritten geliefert wurde.
Das Rücknahmerecht ist gegenüber dem Käufer oder (im Falle des Konkurses des Käufers) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Die ordnungsgemäße Geltendmachung des Rücknahmerechts hat die Auflösung des Kaufvertrages und die Rückgabe des Eigentums an gelieferter unbezahlter Ware an den Verkäufer zur Folge.
Kurz gesagt: Neben dem Eigentumsvorbehalt kann das Recht auf Rückgabe ein nützliches Instrument zur Rückforderung verkaufter, vom Käufer unbezahlt gebliebener Waren sein, und auch im Falle eines Konkurses eine Lösung bieten.
Bei Fragen zum Rückgaberecht oder zum Inhalt dieses Artikels wenden Sie sich bitte an Donata Lex, Rechtsabteilung der DNHK.