Neues Gesetz des Ministeriums für Arbeit und Soziales soll niederländische Arbeitgeber entlasten.
Nach niederländischem Recht haben Arbeitskräfte gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitsvertrag – kurz gesagt – auf Veranlassung des Arbeitgebers endet, und die Arbeitskraft eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 24 Monaten aufweist. Dies soll nach Ansicht des niederländischen Revisionsgerichts nur dann nicht gelten, wenn die Arbeitskraft zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsvertrags das Renteneintrittsalter erreicht hat.
Die Begründung dafür lautet, dass solche Arbeitskräfte keine Abfindung mehr benötigen würden, weil sie aufgrund der Altersrente abgesichert seien. Man wäre geneigt, diese Begründung auch dann heranzuziehen, wenn der Arbeitsvertrag endet, weil die Arbeitskraft vollständig erwerbsgemindert ist. Diese Schlussfolgerung wird jedoch nicht gezogen. Folge ist, dass Arbeitgeber auch in solchen Fällen eine Abfindung zahlen müssen.
Arbeitgeber entscheidet wirtschaftlich rational
Dies hat lange Zeit für Unmut unter Arbeitgebern gesorgt. Es ist schon nicht schön, wenn man als Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung von 104 Wochen hat und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit auch nicht beenden kann, weil – so die ursprüngliche Gesetzesbegründung – dies die Genesung der Arbeitskraft beeinträchtigen würde. Wenn man dann aber noch eine Abfindung unter Berücksichtigung dieser 104 Wochen als Zeit der Betriebszugehörigkeit zahlen muss, wird man als Arbeitgeber doppelt belastet.
Manch niederländischer Arbeitgeber hat sich daher wirtschaftlich rational dazu entschieden, solche Arbeitsverhältnisse nicht zu beenden, sondern weiterlaufen zu lassen. Die Entgeltfortzahlungsverpflichtung endet dann nach 104 Wochen, aber der Arbeitsvertrag bleibt weiter bestehen. Dies wiederum gefiel manchen Arbeitskräften nicht, die allerdings den Arbeitsvertrag nicht selbst beenden wollten, weil damit ihr Abfindungsanspruch verloren geht. Auch seitens des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit mussten sich diese Arbeitgeber den Vorwurf anhören, sie würden sich nicht ordnungsgemäß verhalten.
Neues Gesetz soll für Entlastung sorgen
Dieser Vorwurf ist allerdings wenig nachvollziehbar, zumal es im Übrigen ja auch unerwünscht ist, wenn Arbeitgeber Arbeitsverträge beenden. Damit dieser Zustand beendet wird, hat sich der niederländische Gesetzgeber dazu entschieden, eine Erstattungsregelung einzuführen. Ab dem 01.04.2020 können Arbeitgeber, die ab dem 01.07.2015 Arbeitsverträge mit Arbeitskräften wegen langfristiger Arbeitsunfähigkeit gekündigt haben oder kündigen, und deshalb eine Abfindung zahlen mussten oder müssen, bei der niederländischen Arbeitsagentur (UWV) einen Antrag auf Erstattung (eines Teils) der Abfindung einreichen.
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung der Abfindung bei der niederländischen Arbeitsagentur zu stellen. Wurde die Abfindung vor dem 01.04.2020 gezahlt, so ist der Erstattungsanspruch allerdings spätestens bis zum 30.09.2020 einzureichen. Für den Antrag wird die niederländische Arbeitsagentur ein Formular bereitstellen. Die Neuregelung wird nach Einschätzung des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales auf Dauer 2,5 Millionen Euro jährlich kosten. Diese zusätzlichen Kosten sollen durch die Erhöhung einer Arbeitgeberumlage finanziert werden. Unabhängig von der Erhöhung der Umlage betragen die zusätzlichen Verwaltungskosten für Arbeitgeber nach Angaben des zuständigen Ministeriums etwa eine halbe Million Euro jährlich.
Keine Lockerung des Kündigungsschutzes
Für betroffene Arbeitgeber ist es begrüßenswert, dass sie eine Teilerstattung einer gezahlten Abfindung beantragen können. Dennoch kann die Regelung das Fehlen einer hinreichenden Begründung dafür, dass Arbeitgeber überhaupt eine Abfindung zahlen müssen, nicht ausgleichen. Voraussichtlich wird sich dies auch nicht alsbald bessern: Das Vorhaben des niederländischen Gesetzgebers geht dahin, allen Arbeitskräften ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zuzuerkennen. Eine Lockerung des Kündigungsschutzes geht damit allerdings nicht einher.
DNHK, Ulrike Tudyka