Dies betrifft vor allem auch Lebensmittelhersteller.
Einwegkunststoffprodukte müssen – zusätzlich zu den bestehenden Verpackungsmeldungen – einmal jährlich bis 15. März des Folgejahres an die Sammel- und Verwertungssysteme gemeldet werden. Diese Regelung tritt erstmalig 2023 für das Meldejahr 2022 in Kraft, das meldete ARA.
Betroffen von dieser Regelung sind:
- Getränkebecher (zusätzlich ist auch die Anzahl unterteilt in vollständig aus Kunststoff und teilweise aus Kunststoff zu melden)
- Lebensmittelverpackungen (zusätzlich ist auch die Anzahl unterteilt in vollständig aus Kunststoff und teilweise aus Kunststoff zu melden)
- Säckchen und Folienverpackungen aus flexiblem Material Getränkebehälter, getrennt nach PET-Getränkeflaschen, sonstige Getränkeflaschen, sonstige Getränkebehälter (z. B. Getränkeverbundkartons)
- Feuchttücher
- Luftballons Tabakprodukte Fanggeräte
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen
Die Regelung gilt für Einwegkunststoffprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Dazu zählen auch natürliche Polymere, die chemisch verändert wurden.
Das heißt, dass auch Artikel bzw. Verpackungen mit Kunststoffbeschichtungen oder Auskleidung, wie z. B. bei Getränkeverbundkartons als auch Artikel bzw. Verpackungen aus sogenannten „Biokunststoffen“ betroffen sind.
Als Kunststoff gelten nicht Farben, Tinten und Klebstoffe auf Kunststoffbasis sowie natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden, wie z. B. regenerierte Cellulose (Viskose, Lyocell, Cellulosefolie – nicht aber Cellulose acetat).
Für das Jahr 2022 ist eine Mengenmeldung einzureichen. Diese ist kostenfrei. Ab dem Jahr 2023 (Meldung im Jahr 2024) sind gemäß der österreichischen VerpackVO durch die Sammel- und Verwertungssysteme bundeseinheitliche Zuschläge einzuheben.
Belgische und luxemburgische Hersteller von Lebensmitteln, die in Österreich eine Verpackungsmeldung einreichen, müssen kontrollieren, ob sie von den neuen Regelungen betroffen sind.
Diese gelten für Starre bzw. teilweise starre Lebensmittelverpackungen ganz oder teilweise aus Kunststoff für Lebensmittel,
- die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Takeaway(Gerichte)1 mitgenommen zu werden UND
- 2) die idR aus der Verpackung verzehrt werden UND
- 3) ohne weitere Zubereitung, wie Kochen, Sieden oder Erhitzen, verzehrt werden können
Ebenfalls unter die Regelung fallen Säckchen und Folienverpackungen aus flexiblem Material ganz oder teilweise aus Kunststoff mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist,
- unmittelbar aus der Tüte oder der Folienverpackung heraus verzehrt zu werden UND
- der keiner weiteren Zubereitung bedarf
Die österreichischen Behörden haben zusätzlich geltende Kriterien für die Zuordnung zu starren als auch flexiblen Verpackungen für Lebensmittel festgelegt:
- Serviceverpackungen für Lebensmittelinhalt ODER
- TakeAway-Verpackungen, z. B. für Speisen, Sandwiches, geschnittenes Obst, fertige Salate, soweit keine Serviceverpackungen ODER
- Kleinportionsverpackungen bis 50 g Füllgewicht (z. B. Ketchup, Senf, Butter, Marmelade sowie Frischkäse, Aufstriche) ODER
- Sonstige starre Verpackungen bis max. 400 g Füllgewicht ODER
- Sonstige flexible Verpackungen bis max. 400 g Füllgewicht; inklusive flexible Umverpackung, die mehrere Portionen in flexiblen Verpackungen zusammenfassen bis insgesamt max. 400 g Füllgewicht (z. B. Gesamtgewicht der einzeln verpackte Müsliriegel in flexibler Umverpackung)