Auch nicht-ungarische Unternehmen sind von der Verordnung für das EPR-System betroffen.
Ab Juli 2023 ändern sich in Ungarn die Regelungen der Abfallwirtschaft und der Zahlung der Produktgebühr für Umweltschutz.
Demzufolge sind ab dem 1. Juli 2023 auch ausländische Online-Shops, die Waren als Online-Händler nach Ungarn verkaufen, verpflichtet, die EPR-Gebühr und die Produktgebühr für Umweltschutz in Ungarn zu bezahlen. Das teilte uns die AHK Ungarn mit.
Erstinverkehrbringer sind betroffen
Die Registrierungs- und Zahlungspflicht betrifft den ersten ungarischen Inverkehrbringer und entsteht, wenn ein außerhalb Ungarns ansässiger Online-Shop Waren, an Endverbraucher (d. h. an Privatpersonen) verkauft, wobei der Adressat in Ungarn ansässig ist. Die beiden Gebühren können gegeneinander aufgerechnet werden. Die EPR-Pflicht erstreckt sich auf Einwegkunststoffprodukte, elektrische und elektronische Geräte, Verpackungen, Fahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren, Frittieröle, Fette, Reifen, Büromaterial, Werbepapier, bestimmte Textilien und Holzmöbel. Verpackungsmaterialien als Teil der Produktverpackung können also auch mit den Abgaben belegt werden.
Unternehmen, die der EPR-Gebühr unterliegen, sind verpflichtet, mit der Konzessionsgesellschaft (MOHU) bis zum 30. April einen Vertrag über die Erbringung von Abfallentsorgungsdienstleistungen abzuschließen.
Bennen Sie einen ungarischen Steuervertreter!
Ausländische Online-Shops müssen deshalb bis zum 31. Mai 2023 einen ungarischen Steuervertreter benennen und sich bei den ungarischen Behörden registrieren lassen - auch wenn sie ihre Mehrwertsteuererklärungen über das OSS-System in ihrem eigenen Land einreichen.
Rechtsgrundlage: Regierungsverordnung 80/2023. (III. 14.) über die detaillierten Regelungen des inländischen Systems der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)
Alle Details sind noch nicht klar (z.B. in welchem System sich die Unternehmen registrieren sollen), aber die AHK Ungarn stehen bei weiteren Fragen gern zur Verfügung.